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1. Mit dem Versteigerungstermin werden u. a. die Versteigerungsbedingungen bekanntgegeben, deren wichtiger Teil das sogenannte geringste Gebot ist. Das geringste Gebot setzt sich aus zwei Teilen zusammen : den bestehenbleibenden Rechten und dem Mindestgebot. Bei Abgabe eines Gebotes ist zu beachten, daß der Betrag der bestehenbleibenden Rechte in dem zu nennenden Bargebot nicht enthalten ist.

2. Die Bieter haben sich durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapieres (Personalausweis/Reisepaß mit Meldebescheinigung) zu legitimieren.

3. Die Bieter haben ihre Gebote mündlich und in deutscher Währung abzugeben. Ein Gebot ist nur wirksam, wenn es mindestens die Höhe des geringsten Gebotes erreicht oder ein schon abgegebenes und wirksames Gebot übersteigt. Es ist zweckmäßig, möglichst mit "runden Beträgen" zu bieten. Mit der Abgabe von Geboten sollte nicht bis zum Schluß der Versteigerung gewartet werden.
Bei Geboten für einen dritten ist eine Bietungsvollmacht in öffentlich beglaubigter Form bei Abgabe des Gebotes vorzulegen. Bei Geboten für kaufmännische Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, ist ein beglaubigter Handelsregisterauszug neuen Datums vorzulegen.

4. Sicherheitsleistung ist nur auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten zu erbringen.
Die Sicherheit ist in der Regel in Höhe von 1/10 des festgesetzten Verkehrswerts, mindestens in Höhe der Verfahrenskosten und sofort
- in barem Geld,
- mit einem durch die Landeszentralbank bestätigtem Bankscheck (*)
- mit einem Verrechnungsscheck, ausgestellt von einem zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut im Innland zahlbar (*)
- durch Bankbürgschaft mit Verpflichtung im Inland zu erfüllen

zu leisten.

(*) = Die Vorlegungsfrist darf nicht vor dem 4. Tag nach dem Versteigerungstermin ablaufen !

5. Wenn das abgegebene Mindestgebot einschließlich des Betrages bestehendbleibender Rechte nicht mindestens die Hälfte des bekanntgegebenen Verkehrswertes erreicht, ist nach § 85 a ZVG der Zuschlag von Amts wegen zu versagen. Übersteigt das Mindestgebot diese Wertgrenze, bleibt es aber unter 7/10 des Verkehrswertes, kann ein Verfahrensbeteiligter unter den Voraussetzungen des § 74 a ZVG die Zuschlagsversagung beantragen. Falls der Zuschlag bereits einmal aus diesen Gründen versagt worden ist, entfallen diese Wertgrenzn für einen neuerlichen Versteigerungstermin.

6. Die Bietungszeit beginnt mit der Aufforderung zum Bieten, dauert mindestens 30 Minuten und endet nach dreimaligem Aufruf des letzten Gebotes mit der Erklärung des Schlusses der Versteigerung.

7. Während der Bietungszeit besteht die Möglichkeit, von dem beschränkten Akteneinsichtsrechts Gebrauch zu machen und sachbezogene Fragen an den amtierenden Rechtspfleger zu stellen.

8. Der Zuschlag kann unmittelbar nach Schluß der Versteigerung im Versteigerungstermin oder in einem besonderen Verkündungstermin, der regelmäßig nicht über eine Woche hinaus bestimmt wird, erteilt werden.

9. Das Bargebot zuzüglich 4 % Zinsen ist in einem Verteilungstermin, dessen Anberaumung rechtzeitig bekanntgegeben wird, in barem Geld (nicht Scheck, Bankbürgschaft oder dergleichen) zu zahlen, soweit nicht rechtzeitig unbare Überweisung oder Einzahlung am Schalter der Gerichtskasse gewählt wird.

Statt Barzahlung ist auch die Vorlage einer Befriedigungserklärung eines hebungsberechtigten Gläubigers in öffentlich beglaubigter Form oder die Vereinbarung des Bestehenbleibens eines erloschenen dinglichen Rechts möglich.

10. Ein Anspruch auf Gewährleistung ist weder gesetzlich vorgesehen noch erzwingbar.

Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, für sich oder zum Wiederverkauf von Immobilien aller Art sowie Grundstücken die Dienste eines Maklers in Anspruch zu nehmen, bitte ich zu beachten, daß in dem Moment, wo ein Makler Sie über ein Haus informiert (es reicht die Herausgabe der Adresse bzw. des Exposés !), oder zwischen Ihnen und dem Verkäufer vermittelt, Provision verlangen kann, wenn es zum Verkauf kommt. Auch einige Internet-Datenbanken werden von Maklern geführt (z.B. unter www.immopool.de). Wer dort Unterlagen anfordert, muß ebenfalls im Fall eines Kaufs Provision zahlen. Wer das Selbe Haus von zwei Maklern angeboten bekommt, muß bei Vertragsabschluß unter Umständen zweimal zahlen. Schicken Sie das zweite Angebot deshalb sofort mit dem Hinweis zurück, daß Sie das Haus schon kennen. Verschweigt der beauftragte Makler Ihnen wissentlich Mängel oder informiert er Sie falsch, haben Sie Anspruch auf Schadenersatz.
Die Provision der Makler liegt zwischen 3,5 und 4,7 Prozent des Kaufpreises - inkl. Mehrwertsteuer. Kommt kein Kaufvertrag zustande, erhält der Makler keinen Cent.



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